Bauschadensanalyse
freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
2.
Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich
der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist
verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den
Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem
Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich
unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten
1. Der
Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach
den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen
des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit
des Gutachtens zur Folge hätten.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen
notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit
zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu
ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen
unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von
Belang sind.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist
verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die
Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der
Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.
Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom
Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu
bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall.
Höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.
Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige
Weitere
Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem
Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der
Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder
Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der
Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu
erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem
Auftraggeber zugesichert worden sind.
Schweigepflicht
1.
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu
verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen
Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige
Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
2. Der Sachverständige
ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn
dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber
ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht
1.
Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu
dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
Vervielfältigung
und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der
Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis
gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der
Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu
verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann,
ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des
Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des
Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage
für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen
Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie
die getroffenen Vereinbarungen des Vertrages.
2. Der Sachverständige
kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im
jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist
berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3.
Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen
Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit
Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm
benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug
zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann
entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich
nach den zu vereinbarenden Stundensätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.
6.
Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30%
überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es
einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz
des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen,
Eilbedürftigkeit).
7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie
Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der
derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen
1.
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit
Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich
innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter
Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden
einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden
ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
Haftung
1. Der
Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche
oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der
Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften
Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er
oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für
Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens
verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung
entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sollte der
Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die
persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens
entstehen. Er stellt den Gutacher entsprechend von Haftungsansprüchen
Dritter frei.
Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober
Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden
Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt
unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem
Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als
wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen
in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund
einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
Schlussbestimmungen
1.
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen
nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses
Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche
ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und
gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur
Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
Gez. Dipl.-Ing. D. Bartsch